Vereinbarung über den paritätischen Berufsbildungsrat
Der Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V., Wiesbaden, und die Industriegewerkschaft Chemie-Papier-Keramik, Hauptvorstand, Hannover, schließen die nachfolgende
Grundsatzvereinbarung
ab mit dem Ziel, die langjährige Zusammenarbeit der Vertragspartner zur Förderung der Berufsbildung in der chemischen Industrie zu institutionalisieren und zu bekräftigen.
1. Einsetzung eines Chemie-Berufsbildungsrates
Es wird ein "Rat zur Förderung der Berufsbildung in der chemischen Industrie (Chemie-Berufsbildungsrat)" gebildet, der sich paritätisch aus je 8 Mitgliedern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zusammensetzt. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt. Der Bundesarbeitgeberverband Chemie benennt 8 ordentliche und 8 stellvertretende, die Industriegewerkschaft Chemie-Papier-Keramik benennt 7 ordentliche und 7 stellvertretende Mitglieder.
2. Vorsitz
Der Berufsbildungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Vorschlagsrechte für die Wahl haben der Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. und die IG Chemie-Papier-Keramik. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz wechseln kalenderjährlich zwischen den Vertretern der vorschlagenden Organisationen.
3. Aufgaben
Die Aufgaben des Berufsbildungsrates sind: a) Behandlung und Erörterung bildungspolitischer Themen, soweit sie für die Aus- und Weiterbildung in der chemischen Industrie von Interesse sind, Erarbeitung bildungspolitischer Zielvorstellungen, Meinungsbildung und gegebenenfalls Stellungnahmen zu aktuellen bildungspolitischen Entwicklungen. b) Erarbeitung von Empfehlungen zur Förderung der Berufsbildung in der chemischen Industrie, soweit dadurch nicht in die Zuständigkeit der Betriebsparteien eingegriffen wird. c) Informations- und Erfahrungsaustausch über Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung. d) Beratung und Beschlussfassung zur Neu- und Weiterentwicklung von Aus- und Fortbildungsordnungen.
4. Sitzungen
Die Sitzungen des Berufsbildungsrates werden durch den Geschäftsführer nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Bei der Einberufung ist eine Einladungsfrist von mindestens drei Wochen einzuhalten.
5. Beschlussfassung
Beschlüsse des Berufsbildungsrates bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter unterschrieben wird.
6. Geschäftsführung
Die Geschäfte des Berufsbildungsrates werden von dem für Berufsbildungsfragen zuständigen Geschäftsführer des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie geführt; dieser hat im Berufsbildungsrat eine beratende Stimme.
Frankfurt am Main, den 13. April 1987