Gemeinsame Grundsätze für die Freistellung von Betriebsräten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
Der Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V., Wiesbaden, und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Hannover, schließen folgende Sozialpartnervereinbarung:
Präambel
Der Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie sehen in der fachlichen Qualifizierung der Betriebsräte durch geeignete Schulungs- und Bildungsveranstaltungen eine wichtige Voraussetzung für die vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes.
1. Grundsatz
Der Anspruch auf Freistellung von Betriebsräten für Schulungsveranstaltungen, die ausschließlich von der Gewerkschaft oder einem freien Träger angeboten werden, kann nur nach den gesetzlichen Vorschriften der § 37 Absatz 6 und Absatz 7 BetrVG und der Rechtsprechung beurteilt werden.
2. Prüfungsverfahren und Berücksichtigung von Effizienz und Kosten
Die Beschlussfassung und Prüfung obliegt grundsätzlich den Betriebsparteien. Auf Arbeitgeberseite werden bei Unklarheiten zunächst die zuständigen Arbeitgeberverbände eingeschaltet. Für die Entscheidung bleibt das Unternehmen zuständig.
Unter den Gesichtspunkten von Effizienz und Kosten der Qualifizierung für Betriebsratsmitglieder setzen sich die Sozialpartner der chemischen Industrie für die vorrangige Nutzung ihrer Bildungsangebote ein. Sie halten fest, dass für diese Angebote - sofern die Erforderlichkeit im Betrieb gegeben ist - die Anmeldung im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt und somit die Rechnungslegung an den Arbeitgeber vorzunehmen ist.
3. Einzelfallentscheidung über Veranstaltungen im gemeinsamen Interesse
Unabhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Freistellung kann im Einzelfall der Besuch einer Schulungs- bzw. Bildungsveranstaltung von den Chemie-Sozialpartnern gemeinsam empfohlen bzw. gefördert werden. Dies gilt sowohl für Veranstaltungen, die im gemeinsamen Interesse liegen, als auch für Teilnehmer, die für zu übernehmende Aufgaben zu qualifizieren sind.
4. Abstimmungsverfahren
Bei Durchführung solcher Veranstaltungen wird folgendes Verfahren beachtet:
a) Abstimmung vor der Versendung von Programmen und Einladungen an die Betriebsräte bzw. Unternehmen zwischen den Chemie-Sozialpartnern auf Hauptvorstands- / Geschäftsführungsebene.
b) Übereinstimmung über das Vorliegen eines gemeinsamen Interesses der Sozialpartner an der Durchführung der Veranstaltung/Tagung.
c) Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Freistellungskosten (Veranstaltungsort, Hotelpreise, Dauer der Veranstaltung).
Wiesbaden/Hannover, den 8. Oktober 1997